(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und daß ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzuachten.
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