§ 9 Berlin/BonnG - Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt

Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:

1.
die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
2.
der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
3.
der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.