Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
- 1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition, - 2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit, - 3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche, - 4.
der Maßhaltigkeit, - 5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte, - 6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen, - 7.
der Funktionssicherheit.