Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr, - 2.
die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen, - 3.
das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder - 4.
die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.