§ 8 BeschV 2013 - Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung
- 1.
die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder - 2.
in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig