1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
- b)
- berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
- c)
- Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
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6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten
- b)
- Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
- c)
- Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
- d)
- Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
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- e)
- Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
- f)
- Protokolle und Zeichnungen anfertigen
- g)
- Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
- h)
- eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
- b)
- Arbeitsplatz einrichten
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- c)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen
- d)
- Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
- e)
- Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
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8 | Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
- Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen
- c)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
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- d)
- Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
- e)
- Produktionsprozesse überwachen
- f)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
- b)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- c)
- Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
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- d)
- Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
- e)
- Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten
- f)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- g)
- Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren
- h)
- Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
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