(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
- 1.
Einfamilienhäuser, - 2.
Zweifamilienhäuser, - 3.
Mietwohngrundstücke, - 4.
Wohnungseigentum.
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
- 1.
Geschäftsgrundstücke, - 2.
gemischt genutzte Grundstücke, - 3.
Teileigentum, - 4.
sonstige bebaute Grundstücke.
Anwälte zum BewG
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