BewG - Bewertungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum BewG

  • Was ist das Bewertungsgesetz?
    Das Gesetz dient der steuerlichen Bewertung von Vermögensgegenständen wie Grundstücken und Immobilien, Aktien, Wertpapieren etc.
  • Welche Bewertungsmaßstäbe gibt es im BewG?
    Es gibt den gemeinen Wert, Teilwert, Kurswert und Nennwert sowie den Ertragswert und den Steuerbilanzwert.
  • Welche Vermögensarten gibt es im Bewertungsgesetz?
    Es gibt land- und fortschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen.
  • Welche Feststellungsarten gibt es im Bewertungsgesetz?
    Für die unterschiedlichen Vermögensarten gibt es verschiedene Feststellungsarten, z. B. die Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung des Einheitswertes, Feststellung von Grundbesitzwerten etc.

Über das BewG

Die wichtigsten Fakten zum BewG

  • Das Gesetz dient der steuerlichen Bewertung von Vermögensgegenständen wie Grundstücken und Immobilien, Aktien, Wertpapieren etc.
  • Von Bedeutung ist es vor allem für die Festlegung der Grundsteuer.
  • Auch im Kommunalabgabenrecht und im Landesabgabenrecht finden sich Hinweise auf das Bewertungsgesetz.
  • Im BewG sind entsprechende Maßstäbe für die Vermögensbewertung festgelegt.
Welche Bewertungsmaßstäbe gibt es?

Im ersten Teil werden vornehmlich die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 1 – 16 BewG) geregelt. Das Gesetz BewG kennt diverse Maßstäbe:

  • Gemeiner Wert (§ 9 BewG): Verkaufspreis, der durch den Verkauf eines Wirtschaftsgutes erzielt wird.
  • Teilwert (§ 10 BewG): Betrag, den ein Käufer beim Erwerb des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut berechnen würde. Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Marktpreis bzw. Verkehrswert.
  • Kurswert (§ 11 BewG): Gilt für Wertpapier und Aktien, die an der Börse gehandelt werden. Maßgeblich für die Bewertung ist der am Stichtag niedrigste Kurswert.
  • Nennwert (§ 12 BewG): Wird für die Bewertung von Darlehen, Sparbriefen, Einlagen oder Steuererstattungsansprüchen (sog. Kapitalforderungen) herangezogen.
  • Kapitalwert (§ 13 BewG): Mit diesem Wert werden Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen oder Erbbauzinsen bewertet.
Zudem enthält das Gesetz weitere Maßstäbe der Bewertung:

  • Ertragswert (§ 36 BewG): Bezieht sich auf Vermögen aus der Land- und Forstwirtschaft und entspricht dem 18-fachen des Reinertrags. Dieser Reinertrag würde sich ergeben, wenn der Betrieb ordnungsgemäß und schuldenfrei bewirtschaftet wird.
  • Steuerbilanzwert (§ 109 BewG): Eine Steuerbilanz ist eine Aufstellung über das Betriebsvermögen unter Beachtung steuerlicher Grundsätze. Der Steuerbilanzwert wird bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommenssteuer errechnet.
Welche Vermögensarten gibt es?

Der zweite Teil enthält die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 17 – 203 BewG). Gleich zu Beginn enthalten sind die verschiedenen Vermögensarten:
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundvermögen
  • Betriebsvermögen
Ebenso wird festgelegt, dass der sogenannte Einheitswert festgestellt und ermittelt werden muss. Er ist ein Wert für unbebaute und bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Wohnungseigentum etc.).

Welche Feststellungsarten gibt es?

Staatliche Behörden, insbesondere das Finanzamt, dient der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Steuern, Gebühren und Beiträgen (z. B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer).

Für die unterschiedlichen Vermögensarten gibt es zudem auch verschiedene Feststellungsarten:

  • Hauptfeststellung
  • Fortschreibungen
  • Nachfeststellung
  • Aufhebung des Einheitswerts
  • Feststellung von Grundbesitzwerten
  • Feststellung von Anteilswerten
  • Feststellung von Betriebsvermögen
  • Feststellung von Schulden etc.
Darüber hinaus enthält das Bewertungsgesetz auch Vorschriften bezüglich der Feststellung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§§ 33 – 67 BewG). Hierzu zählt die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung.

Das Grundvermögen und dessen Bewertung werden ebenfalls geregelt (§§ 68 – 94 BewG), ebenso wie entsprechende Verfahren (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren). Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt.