Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
- 1.
bei der Sonderkultur Spargel (§ 52), - 2.
bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61), - 3.
bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
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