(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer, - 2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter, - 3.
Dienstreisen und Dienstgänge, - 4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und - 5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden, - 2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien, - 3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und - 4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.
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