Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, - 2.
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien, - 3.
für einfache elektronische Kopien, - 4.
in Gnadensachen, - 5.
bei Dienstaufsichtsbeschwerden, - 6.
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 7.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses, - 8.
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, - 9.
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen, - 10.
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren, - 11.
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Anwälte zum BGebG
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
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