§ 50 BImSchV 13 2021 - Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
(1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - a)
Gesamtstaub: 5 mg/m³, - b)
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid:100 mg/m³, - c)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:35 mg/m³;
- 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden Anlagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, wenn
- 1.
die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 Grad Celsius hat oder - 2.
der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs mehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die Anlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts im eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüstet hat,