Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß
- 1.
die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas, - 2.
die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte - a)
Gesamtstaub 10 mg/cbm, - b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/cbm und
- 3.
die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/cbm