Anhang 1 BImSchV 27 - Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
- 1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung. - 2.
Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen. - 3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt. - 4.
Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.