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Recht nützlich
Gesetze
BImSchV 37
Gesetze
BImSchV 37 - Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BImSchV 37 - Anwendungsbereich
§ 2 BImSchV 37 - Begriffsbestimmungen
Teil 2
Anrechnung strombasierter Kraftstoffe
§ 3 BImSchV 37 - Anrechnungsvoraussetzungen
§ 4 BImSchV 37 - Nachweise durch den Verpflichteten
§ 5 BImSchV 37 - Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen
§ 6 BImSchV 37 - Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom
§ 7 BImSchV 37 - Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen
§ 8 BImSchV 37 - Überprüfungsersuchen
§ 9 BImSchV 37 - Bericht
Teil 3
Mitverarbeitete biogene Öle
§ 10 BImSchV 37 - Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
§ 11 BImSchV 37 - Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle
Teil 4
Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 12 BImSchV 37 - Zugänglichkeit der DIN-Normen
Teil 5
Schlussbestimmung
§ 13 BImSchV 37 - Inkrafttreten
Anlage 1 BImSchV 37 - (zu § 3)Treibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe
Anlage 2 BImSchV 37 - (zu § 3)Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz