Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
- 1.
Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei - a)
festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder - b)
gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
- 2.
Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; - 3.
Anlagen nach Nr. 1.10; - 4.
Anlagen nach Nr. 1.11; - 5.
Anlagen nach Nr. 1.12; - 6.
Anlagen nach Nr. 1.14.1; - 7.
Anlagen nach Nr. 1.14.2; - 8.
Anlagen nach Nr. 2.3; - 9.
Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6; - 10.
Anlagen nach Nr. 2.8; - 11.
Anlagen nach Nr. 3.1; - 12.
Anlagen nach Nr. 3.2.2.1; - 13.
Anlagen nach Nr. 3.3; - 14.
Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von - a)
10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag, - b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder - c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
- 15.
Anlagen nach Nr. 3.7; - 16.
Anlagen nach Nr. 3.8; - 17.
Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde; - 18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; - 19.
Anlagen nach Nr. 3.18; - 20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag; - 21.
Anlagen nach Nr. 4.1; - 22.
Anlagen nach Nr. 4.2; - 23.
Anlagen nach Nr. 4.4; - 24.
Anlagen nach Nr. 4.5; - 25.
Anlagen nach Nr. 4.6; - 26.
Anlagen nach Nr. 4.7; - 27.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; - 28.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; - 29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1; - 30.
Anlagen nach Nr. 6.1; - 31.
Anlagen nach Nr. 6.3; - 32.
Anlagen nach Nr. 7.3.2; - 33.
Anlagen nach Nr. 7.8; - 34.
Anlagen nach Nr. 7.9; - 35.
Anlagen nach Nr. 7.12; - 36.
Anlagen nach Nr. 7.16; - 37.
Anlagen nach Nr. 8.1; - 38.
Anlagen nach Nr. 8.3.1; - 39.
Anlagen nach Nr. 8.4; - 40.
Anlagen nach Nr. 8.5.1; - 41.
Anlagen nach Nr. 8.7; - 42.
Anlagen nach Nr. 8.8; - 43.
Anlagen nach Nr. 8.9.1; - 44.
Anlagen nach Nr. 8.12.1; - 45.
Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden; - 46.
Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.