A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik; - 2.
Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen; - 3.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz; - 4.
umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung; - 5.
chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen; - 6.
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall; - 7.
Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte; - 8.
Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.
B. Fachkunde von Störfallbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik; - 2.
chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall; - 3.
betriebliche Sicherheitsorganisation; - 4.
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen; - 5.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz; - 6.
Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen; - 7.
Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen; - 8.
Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs; - 9.
Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts; - 10.
Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.