(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
- 1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2, - 2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und - 3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
- 1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und - 2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.