BinSchAbfÜbkAG - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
- § 1 BinSchAbfÜbkAG - Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
- § 2 BinSchAbfÜbkAG - Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
- § 3 BinSchAbfÜbkAG - Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
- § 4 BinSchAbfÜbkAG - Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
- § 5 BinSchAbfÜbkAG - Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
- § 6 BinSchAbfÜbkAG - Allgemeine Auskunftspflichten
- § 7 BinSchAbfÜbkAG - Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
- § 8 BinSchAbfÜbkAG - Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
- § 9 BinSchAbfÜbkAG - Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
- § 10 BinSchAbfÜbkAG - Besondere Pflichten des Schiffsführers
- § 11 BinSchAbfÜbkAG - Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
- § 12 BinSchAbfÜbkAG - Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
- § 13 BinSchAbfÜbkAG - Ordnungswidrigkeitendatei
- § 14 BinSchAbfÜbkAG - Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
- § 15 BinSchAbfÜbkAG - Zuständige Behörden der Länder
- § 16 BinSchAbfÜbkAG - Gleichwertigkeiten
- § 17 BinSchAbfÜbkAG - Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
- § 18 BinSchAbfÜbkAG - Verordnungsermächtigungen
- § 19 BinSchAbfÜbkAG - Übertragung von Aufgaben
- § 20 BinSchAbfÜbkAG - Datenübermittlung und Datenaustausch
- § 21 BinSchAbfÜbkAG - Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
- § 22 BinSchAbfÜbkAG - Bußgeldvorschriften
- § 23 BinSchAbfÜbkAG - Übergangsbestimmungen
- § 24 BinSchAbfÜbkAG - Zeitliche Anwendungsvorschrift
- § 25 BinSchAbfÜbkAG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten