(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,
- 1.
spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen, - 2.
spätestens nach Abschluss der Entladung eines Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen oder - 3.
sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder Entgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen.
(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:
- 1.
nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Muster des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle; - 2.
nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen - a)
die Entladung des Fahrzeugs, - b)
das Waschen oder Entgasen, sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und - c)
die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich;
- 3.
nach Artikel 7.01 - a)
Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Waschwasser, - b)
Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Durchführung der Entgasung
- 4.
nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält: - a)
Datum der Annahme, - b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer, - c)
Ort der Annahmestelle, - d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle, - e)
Menge des angenommenen Klärschlamms, - f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
- 5.
nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält: - a)
Datum der Annahme, - b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer, - c)
Ort der Annahmestelle, - d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle, - e)
Menge der angenommenen Slops, - f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
- 6.
nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält: - a)
Datum der Annahme, - b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer, - c)
Ort der Annahmestelle, - d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle, - e)
Menge der angenommenen häuslichen Abwässer, - f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers.