§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
- 1.
auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn - a)
der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und - b)
die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
- 2.
im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.