Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.