§ 64 Biokraft-NachV - Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über
- 1.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie - 2.
die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.