Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
- 1.
folgende Bundesbehörden: - a)
das Bundesministerium der Finanzen, - b)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, - c)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und - d)
die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
- 2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, - 3.
Organe der Europäischen Union, - 4.
anerkannte Zertifizierungssysteme und - 5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.