(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
Familienname, - 2.
Vornamen, - 3.
Geburtsnamen, - 4.
sonstige Namen wie Spitznamen, - 5.
andere Namensschreibweisen, - 6.
andere Personalien wie Alias-Personalien, - 7.
Familienstand, - 8.
akademischer Grad, - 9.
erlernter Beruf, - 10.
ausgeübte Tätigkeit, - 11.
Schulabschluss, - 12.
Geschlecht, - 13.
Geburtsdatum, - 14.
Geburtsort einschließlich Kreis, - 15.
Geburtsstaat, - 16.
Geburtsregion, - 17.
Volkszugehörigkeit, - 18.
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten, - 19.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte, - 20.
Wohnanschrift sowie - 21.
Sterbedatum.
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
Lichtbilder, - 2.
Personenbeschreibungen wie - a)
Gestalt, - b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung, - c)
Gewicht, - d)
scheinbares Alter, - e)
äußere Erscheinung, - f)
Schuhgröße,
- 3.
besondere körperliche Merkmale, - 4.
verwendete Sprachen, - 5.
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart, - 6.
verfasste Texte, - 7.
Handschriften und - 8.
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).