§ 2 BKADV - Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass, - 2.
Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen, - 3.
Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter, - 4.
Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel, - 5.
Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs, - 6.
Angaben zu Konten, - 7.
Angaben zu Finanztransaktionen, - 8.
Angaben zu Zahlungsmitteln, - 9.
Angaben zu Vermögenswerten, - 10.
Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen, - 11.
Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie - a)
neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden, - b)
Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten, - c)
Modus Operandi und Tatbegehungsweise, - d)
Spuren des Beschuldigten, - e)
Angaben zum Opfertyp, - f)
Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,
- 12.
Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe, - 13.
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit, - 14.
Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen, - 15.
personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“, - 16.
personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straftäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter politisch rechts motiviert“, - 17.
Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind, - 18.
Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in - a)
einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, - b)
einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, - c)
einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, - d)
einem öffentlichen Verkehrsmittel oder - e)
einem Amtsgebäude,
- 19.
Vorgangsdaten wie - a)
Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum, - b)
Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke, - c)
beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen, - d)
Querverweise auf andere Vorgänge, - e)
nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und - f)
Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,
- 20.
Hinweis auf einen Bestand in der DNA-AnalyseDatei, - 21.
Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung, - 22.
Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung, - 23.
Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“, - 24.
Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien, - 25.
Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und - 26.
Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.
(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
die in § 1 genannten Daten und - 2.
die in Absatz 1 genannten Daten.