(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder - 2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Anwälte zum BKAG 2018
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
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