(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder - 2.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um - a)
sich zu töten oder zu verletzen, - b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, - c)
fremde Sachen zu beschädigen oder - d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Anwälte zum BKAG 2018
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
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Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
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