Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1.
Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern: - a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises, - b)
Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises, - c)
die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde, - d)
Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum, - e)
die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde, - f)
Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins, - g)
Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, - h)
Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung, - i)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
- 2.
Daten zur Grundqualifikation von Fahrern: - a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers, - b)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle, - c)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, - d)
die Art der Prüfung, nämlich - aa)
Regelprüfung, - bb)
Umsteigerprüfung, - cc)
Quereinsteigerprüfung, - dd)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder - ee)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- e)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
- 3.
Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern: - a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, - b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers, - c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme, - d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, - e)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle, - f)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung, - g)
die Art der Prüfung, nämlich - aa)
Regelprüfung, - bb)
Umsteigerprüfung oder - cc)
Quereinsteigerprüfung,
- h)
Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
- 4.
Daten zur Weiterbildung von Fahrern: - a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, - b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers, - c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme, - d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, - e)
Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.