Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, - 2.
entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, - 2a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, - 4.
entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, - 5.
entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder - 6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.