(1) Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen
- 1.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädigung steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist; - 2.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Nutzungsberechtigte; - 3.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Eigentümer.
(2) Eine Entschädigung nach § 21 können verlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rechtes die Sache besitzen.
(3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Leistungspflichtige verlangen.
(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden, sind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers nach § 20 angewiesen.
Anwälte zum BLG
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
Rechtsanwalt Holger Siegwart
94010 Burlingame
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden