Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind
- 1.
der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt, - 2.
die Länder, - 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, - 4.
die Träger der Sozialhilfe, - 5.
die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.