Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
- 1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt, - 2.
die Länder, - 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.