1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
- musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen
- c)
- Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten
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| | - d)
- Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
- e)
- Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
- f)
- technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
- g)
- Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
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2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
- b)
- Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
- c)
- Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
- d)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
- Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen
- b)
- Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
- c)
- Spezialwerkzeuge herstellen
- d)
- Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
- e)
- Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
- Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
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| | - c)
- Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
- d)
- Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
- e)
- Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
- f)
- Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
- g)
- Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten
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5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
- b)
- Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
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| | - c)
- Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen
| | 4 |
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen
- b)
- Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln
- c)
- Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
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| | - d)
- Verzierungen anbringen
- e)
- Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden
- f)
- Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
- g)
- Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
- h)
- Auftragstechniken anwenden
- i)
- Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
| | 7 |
7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen
- b)
- Hälse vorfertigen
- c)
- Bogenstangen konisch hobeln
- d)
- Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen
- e)
- Bogenstangen erhitzen und biegen
- f)
- Kopfplatten aufpassen und aufleimen
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| | - g)
- Hälse ausarbeiten
- h)
- Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln
- i)
- Kopfkästchen bohren und ausstechen
- j)
- Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
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8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
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- b)
- Froschrohlinge zurichten
- c)
- metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen
- d)
- Froschformen ausarbeiten
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9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Beinchenrohlinge zurichten
- b)
- Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen
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10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Frösche auf Bogenstangen aufpassen
- b)
- Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
- c)
- Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren
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11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Bögen behaaren
- b)
- Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen
- c)
- Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
- Bögen verkaufs- und versandfertig machen
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12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
- Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
- c)
- Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern
- d)
- historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
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