§ 2 BMVg-ArbSchGAnwV - Pflichten des Arbeitgebers

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.