(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
- 1.
ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und - 2.
kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
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