§ 65i BNDG - Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen

Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.

Anwälte zum BNDG