(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.
(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anwälte zum BRAO
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden
Rechtsanwalt Ralf Tervooren
24937 Flensburg
Rechtsanwalt Dieter Zander
41460 Neuss