(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, - 2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und - 3.
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
informationstechnisches Büromanagement, - 2.
Kundenbeziehungsprozesse, - 3.
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann; - 2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann; - 2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren, - b)
kunden- und serviceorientiert zu handeln, - c)
betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie - d)
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;
- 2.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen: - a)
Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3, - b)
bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt, - c)
das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und - d)
das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;
- 3.
zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling - a)
für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder - b)
eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.