§ 7 CoronaImpfV 2021-04 - Impfsurveillance

(1) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Leistungserbringer oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1.
Patienten-Pseudonym,
2.
Geburtsmonat und -jahr,
3.
Geschlecht,
4.
fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
5.
Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums, oder des Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3,
6.
Datum der Schutzimpfung,
7.
Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),
8.
impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
9.
Chargennummer,
10.
Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.
Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer haben täglich in aggregierter Form nur die in Satz 1 Nummer 5 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben zur Zugehörigkeit zur Altersgruppe über 60 Jahre (aufgegliedert nach Erst- und Folgeimpfung) nach dem Verfahren nach Absatz 3 an das Robert Koch-Institut zu übermitteln. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen.

(3) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 ist das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu nutzen; die Übermittlung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an das jeweilige Land. Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeführten Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut elektronisch übermittelt.

(4) Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.

(5) Die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 an die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat, monatlich oder quartalsweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung nach § 9 Absatz 5. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln diese Daten im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das Robert Koch-Institut. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.