(1) Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 4 werden erbracht
- 1.
durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind, - 2.
durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und - 3.
durch die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert geltende - a)
beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte), - b)
beauftragte überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und - c)
beauftragte Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
(2) Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen für die Länder und das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt für den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. Sie bestimmen insbesondere das Nähere
- 1.
zum Verfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, - 2.
zur Angliederung der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an ein Impfzentrum und - 3.
zur Terminvergabe der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die zuständigen Stellen können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs der Impfzentren
(4) Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung nach § 1 Absatz 2 haben die anspruchsberechtigten Personen vor der Schutzimpfung gegenüber dem Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen:
- 1.
Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden: - a)
ihren Personalausweis oder einen anderen Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht, und - b)
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, eine Bescheinigung über ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, sowie
- 2.
Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, - 3.
die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 5 über das Vorliegen der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankung oder, - 4.
die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i genannten Personen, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 6 über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, oder - 5.
enge Kontaktpersonen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 eine Bestätigung der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Person oder der sie vertretenden Person.
(5) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen haben Anspruch auf Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst auch einen mit dem ärztlichen Zeugnis gegebenenfalls zu vergebenden Code für die Terminvergabe. Die Arztpraxen sind zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 berechtigt. Sofern der Anspruchsberechtigte aufgrund früherer Behandlung dem Arzt unmittelbar persönlich bekannt ist, können das ärztliche Zeugnis sowie der gegebenenfalls zu vergebende Code auch telefonisch angefordert und postalisch versandt werden.
(6) Zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k sowie Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i sind ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurden.
(7) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen können
- 1.
anhand der bei ihnen gespeicherten Daten die bei ihnen versicherten Personen ermitteln, bei denen im Rahmen der Abrechnung ambulanter ärztlicher und stationärer Leistungen von den Leistungserbringern seit dem 1. Juli 2019 eine oder mehrere der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankungen dokumentiert wurde oder wurden und somit ein möglicher Anspruch auf eine priorisierte Schutzimpfung nach §§ 3 oder 4 vorliegt, und - 2.
die ermittelten Versicherten mit von den Ländern bereitgestellten Informationen zur Inanspruchnahme der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versichertenbezogen darüber informieren, dass sie möglicherweise zu einer Priorisierungsstufe nach § 3 oder § 4 gehören.