§ 4 COVÄApprO2002AbwV - Famulatur

Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistende Famulatur nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.