1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden
- b)
- Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen
- c)
- Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
- d)
- Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen
- e)
- Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
- f)
- Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
- g)
- Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
- h)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen
- i)
- eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken
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2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
- Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
- c)
- Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- d)
- Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
- e)
- Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen
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| | - f)
- Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten
- g)
- Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
- h)
- Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren
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3 | Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
- b)
- Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen
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| | - c)
- technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen
- d)
- Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
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4 | Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren
- b)
- Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden
| 5 | |
| | - c)
- systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben
- d)
- Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen
- e)
- Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen
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5 | Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
| 4 | |
- b)
- Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
- c)
- im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
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6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
- b)
- Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren
| 6 | |
| | - c)
- Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen
- d)
- Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz beraten
- e)
- Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
| | 6 |
7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren
- b)
- Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
- c)
- Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
- d)
- Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen
- e)
- Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen
- f)
- Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
| 7 | |
8 | Analysieren von Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Datenmodelle verstehen sowie Datenbestände und Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen analysieren
- b)
- Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen herstellen und analysieren
- c)
- visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen
- d)
- Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden
- e)
- Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung untersuchen
- f)
- Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie an Optimierungsvorschlägen mitwirken
- g)
- Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen
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9 | Ermitteln des Bedarfs an Informationen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch aktive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvorschläge unterbreiten
- b)
- Daten und Datenquellen identifizieren und vorhandene Datenstrukturen erfassen
- c)
- technische und rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von Daten klären
- d)
- Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen und Maßnahmen zur Nutzung ableiten
- e)
- Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und beurteilen
- f)
- Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auftraggebern zur Verfügung stellen
- g)
- Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem Kunden oder der Kundin das weitere Vorgehen abstimmen
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10 | Digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential erkennen und einschätzen
- b)
- Methoden zur Informationsbeschaffung und Marktanalyse anwenden
- c)
- Kundendaten systematisch auswerten und für die Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
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| | - d)
- Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und dabei die Kundenperspektive einnehmen
- e)
- IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmodelle auswählen und anwenden
- f)
- Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recherchieren
- g)
- Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse durchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren und bewerten
- h)
- bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung digitaler Geschäftsmodelle mitwirken
- i)
- Supportleistungen anbieten
| |
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11 | Anbahnen und Gestalten von Verträgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmännische Bedeutung erläutern
- b)
- rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhalten
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| | - c)
- Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kalkulieren
- d)
- Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten
- e)
- Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsgestaltung nutzen
- f)
- Verträge unterschriftsreif vorbereiten
| | 6 |
12 | Planen und Durchführen von Beschaffungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermitteln
- b)
- Produktinformationen einholen und unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- c)
- Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen Lösungen prüfen
- d)
- Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, vergleichen und bewerten
- e)
- Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unterscheiden und auswählen
- f)
- Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von Vollmachten führen
- g)
- Bestellvorgänge planen und durchführen
- h)
- Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Digitalisierungsanforderungen kontrollieren
- i)
- Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben ergreifen
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13 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
- b)
- Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung unter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen analysieren und Schlussfolgerungen ableiten
- c)
- Daten für das Rechnungswesen beschaffen und aufbereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln
- d)
- Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln
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14 | Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen als auch Normen und Zertifizierungen beachten
- b)
- bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorgaben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere zu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und zur Weitergabe von Daten
- c)
- Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen
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15 | Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und zu weiteren Schutzrechten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen
- b)
- rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie Normen und Zertifizierungen berücksichtigen
- c)
- Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhaltung der Schutzrechte
- d)
- mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren
- e)
- beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von Konzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten
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