(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten, - 2.
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und - 3.
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.