(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen, - 2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen, - 3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren, - 4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten, - 5.
Korrekturen durchzuführen, - 6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden, - 7.
Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie - 8.
Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.