(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
- 1.
der Marktprämie nach § 20, - 2.
der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3, - 3.
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder - 4.
der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
(1a) (weggefallen)
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
- 1.
jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder - 2.
Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern - a)
diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, - b)
der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und - c)
kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.