EEG 2014 - Erneuerbare-Energien-Gesetz

Über das EEG 2014

Was ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien?

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, auch Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, soll bewirken, dass sich Technologien, die auf erneuerbaren Energiequellen basieren, auf dem Markt durchsetzen.

Deshalb weist das EEG Strom aus erneuerbaren Energien einen Vorrang zu und deshalb werden Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen speziell vergütet. Die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zur Energieproduktion und die Kohlendioxidemission in Deutschland sollen durch das EEG auf lange Sicht verringert werden. Bis zum Jahr 2020 soll der Marktanteil erneuerbarer Energien auf mindestens 19 Prozent erhöht werden.

Das EEG enthält Regelungen bezüglich

  • der Vergütung für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien.
  • der EEG-Umlage, einem Aufpreis auf Strom aus erneuerbaren Energien.
  • der Anschluss- und Abnahmepflicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen.
  • der Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien.
  • bestimmter Sonderregelungen für Unternehmen mit besonders hohem Energieverbrauch.
  • der Kosten für den Anschluss einer Erneuerbare-Energien-Anlage an das Stromnetz.
Die EEG gilt für Strom aus folgenden erneuerbaren Ressourcen:

  • Sonnenenergie
  • Windenergie
  • Wasserkraft
  • Deponiegas
  • Klärgas
  • Biomasse
  • Biogas
  • Bioabfälle
  • Geothermie
  • Grubengas
Was ist die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien?
Das EEG regelt, dass Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz einspeisen, dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung erhalten. Diese Einspeisevergütung bleibt über mehrere Jahre hinweg konstant. Meistens gilt sie für eine Zeitspanne von 20 Jahren einschließlich des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist.

Die Höhe der Vergütung orientiert sich nicht nur an der verwendeten Technik (Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft), sondern auch an Größe, Leistung und Standort sowie dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Allerdings wird die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt. Diese Maßnahme soll die Stromhersteller dazu bewegen, effizientere Anlagen zu bauen. Zudem soll sie Energie aus erneuerbaren Energien auf lange Sicht ohne staatliche Förderung rentabel machen.

Der Aufpreis auf Strom aus erneuerbaren Energien: die EEG-Umlage

Finanziert werden die Kosten, die für die Einspeisevergütung anfallen, durch die EEG-Umlage. Hierbei handelt es sich um einen Preisaufschlag auf mit Erneuerbare-Energie-Anlagen erzeugten Strom.

Die EEG-Umlage muss von den Energieversorgern beglichen werden, die den Strom von den Anlagenbetreibern erwerben. Diesen Aufpreis geben die Versorger wiederum an ihre Kunden weiter. Strom aus erneuerbaren Energien ist für den Verbraucher somit teurer.

Durch das Zusammenspiel von Einspeisevergütung und EEG-Umlage soll sichergestellt werden, dass der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen wirtschaftlich bleibt.

Die Meldepflicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Darüber hinaus schreibt das EEG vor, dass die Leistung und der Standort von neu in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen gemeldet werden. Versäumt der Betreiber der Anlage, sich anzumelden, hat er keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung, bis er die Anmeldung nachholt.

Außerdem müssen bis zum 28. Februar jedes Jahres die für die Endabrechnung notwendigen Daten an den Netzbetreiber übermittelt werden. Nur wer sich mit seiner Erneuerbare-Energien-Anlage ausschließlich selbst versorgt und seinen Strom nicht ins öffentliche Netz einspeist, ist von der Meldepflicht ausgenommen.

Abnahmepflicht von Strom aus erneuerbaren Energien

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet Netzbetreiber dazu, Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich anzunehmen und in ihr Netz einzuspeisen. Das soll dabei helfen, die erneuerbaren Energien am Markt zu etablieren.

Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Nicht immer ist die Nachfrage nach Strom so hoch wie die Menge, die eigentlich produziert werden könnte. Für den Fall, dass eine Netzüberlastung droht, ist es daher möglich, die Einspeisung des Stroms aus EE-Anlagen vorübergehend zu drosseln oder ganz einzustellen.

Das EEG sorgt dafür, dass Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage für die verlorene Einspeisevergütung mit 95 % der entgangenen Summe entschädigt werden.

Welche Ausnahmeregelungen gelten für besonders energieintensive Unternehmen?

Als energieintensive Unternehmen bezeichnet man Firmen, die zum Betrieb besonders viel Energie benötigen. Zu ihnen gehören z. B. Produktionsfirmen für Baustoffe, Chemie, Gas, Papier und Stahl mit einem Energieverbrauch von über einer Gigawattstunde pro Jahr. Die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung ermöglicht es solchen Firmen, nur einen verringerten Prozentsatz der EEG-Umlage zu zahlen.

Für die Strommenge zwischen 1 und 10 Gigawattstunden pro Jahr müssen energieintensive Unternehmen nur 10 % der EEG-Umlage entrichten, für die Menge zwischen 10 und 100 Gigawattstunden sind es nur 1 %. Diese Sonderregelung soll dafür sorgen, dass Unternehmen, die zum Betrieb besonders viel Energie verbrauchen, durch die nationale Förderung von erneuerbaren Energien nicht im internationalen Wettbewerb behindert werden.