(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
- 1.
dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat, - 2.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder - 3.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
- 1.
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder - 2.
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
Anwälte zum EEG 2014
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41011 Sevilla
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Advocaat Jana Kern
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