Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
- 1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, - 2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, - 3.
elektronische Dokumente übermitteln oder - 4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
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