(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bedingungen betreffen
- 1.
die Planung, - 2.
den Bau, - 3.
das Inverkehrbringen, - 4.
die Inbetriebnahme, - 5.
den Betrieb, - 6.
die Instandhaltung, - 7.
die Aufrüstung und - 8.
die Erneuerung
(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge, - 2.
Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt, - 3.
Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie - 4.
Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.